ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1st abroad Aliosha Neumann - Aupair + Volunteer + Sprachen Lernen



§ 1 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber eine Person aus den Programmen des Auftragsnehmers – im Folgenden Vermittelter genannt - an den Auftraggeber zu vermitteln.
Der Auftraggeber hat die unter § 5 angegebenen Gebühren innerhalb der dort gesetzten Fristen zu bezahlen.


§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Die Tätigkeiten des Auftragnehmers zielen darauf hin, für Familien oder Einzelpersonen in der BRD Menschen aus aller Welt zu vermitteln, die hier in Deutschland vorübergehend leben möchten oder bereits dauerhaft wohnhaft sind (sog. Incoming-Programme). Ebenso bereitet der Auftragnehmer junge Menschen die in Deutschland dauerhaft wohnhaft sind, auf einen Auslandsaufenthalt als Au Pair oder in einem anderen Programm (Volunteer, etc) vor (sog. Outgoing-Programme).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber insbesondere zu folgenden Leistungen:

Dem Auftraggeber werden nach Abschluss eines Vermittlungsvertrages alle zur Verfügung stehenden Unterlagen des zu Vermittelnden weitergereicht. Im Outgoing Bereich werden dem Auftraggeber die genaue Projektbeschreibung, bzw. Fotos oder der Fragebogen der Gastfamilie überlassen.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die bestehenden Bedingungen und Aufnahmemodalitäten bezüglich des jeweiligen Programms. Dies kann auch in Form von allgemeiner Information auf der Internetseite des Auftragnehmers geschehen. Gegebenenfalls unterstützt er den Auftraggeber bei der Erledigung der Einladeformalitäten, der Suche nach einer geeigneten Versicherung und Sprachschule und bietet für den Incoming Bereich eine betreuende und beratende Funktion für die gesamte Dauer des Aufenthaltes an.
Probleme zwischen dem Vermittelten oder dem vermittelten Projekt und dem Auftraggeber sollten grundsätzlich zwischen diesen gelöst werden. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber jedoch seine Unterstützung bei der Lösung schwerwiegender Probleme zu. Schwerwiegende Probleme müssen dem Auftragnehmer auf schriftlichem Wege zukommen (mail, Fax, Post). Sollte es im Incoming Bereich zur frühzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses kommen, bemüht sich der Auftragnehmer für den Rest der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit eine andere Person zu vermitteln.
Die Leistung des Auftragnehmers ist eine Dienstleistung. Diese besteht in der Zusammenführung der zu vermittelnden Person oder des zu vermittelnden Projekts und dem Auftraggeber. Die Leistung des Auftragnehmers gilt als erfolgreich erfüllt, wenn die zu vermittelnden Person und der Auftraggeber einen gemeinsamen Vertrag unterzeichnet haben (Incoming-Programme), bzw. der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen gemeinsamen Vertrag unterzeichnet haben (Outgoing-Programme). Eine erfolgreiche Vermittlung hat auch dann statt gefunden, wenn das Vertragsverhältnis nicht erfolgreich zu Ende gebracht wird.

§ 3 Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber im Incoming-Bereich verpflichtet sich zu folgenden Leistungen:

  • Den Vermittelten nur im Rahmen des dem Programm entsprechenden Zweckes zu beschäftigen, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
  • Alle notwendigen Behördengänge zu erledigen und den Vermittelten nur legal zu beherbergen, bzw. zu beschäftigen.
  • Den Vermittelten gegen Krankheit, Unfall und Haftpflichtschäden zu versichern, sofern kein Versicherungsschutz besteht.
  • Die Arbeitszeiten so einzurichten, dass es dem Vermittelten möglich ist, eine Sprachschule regelmäßig zu besuchen, sofern dies Teil vom Programm ist.
  • Dem Vermittelten ein Fahrticket zu bezahlen, dass es ihm ermöglicht einen Sprachkurs besuchen zu können, sofern der Sprachkurs Teil vom Vermittlungsauftrag ist.
  • Dem Vermittelten freie Kost und Logis zu gewähren, ausgenommen reine Arbeitsvermittlungen.
  • zur bargeldlosen monatlichen Zahlung des Taschengeldes, bzw. der Arbeitsvergütung.
  • Bei Unterbringung im Haushalt: dem Vermittelten zu gestatten, dass er vom Festnetzanschluss des Auftraggebers für mindestes EUR 5.- im Monat nach Hause telefonieren darf (verteilt auf vier Anrufe pro Monat).
  • Bei Arbeitsverhältnissen: zwei Tage Urlaub pro Aufenthaltsmonat. Während der Urlaubszeit des Vermittelten wird das Taschengeld oder das Entgelt weiter gezahlt.
  • Den Vermittelten sofort nach der Ankunft in der BRD bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden und die Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt einzuholen - sofern dies erforderlich ist. Gegebenenfalls zur Verlängerung des Visums, rechtzeitig vor Ablauf des selben. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.
  • Den Auftragnehmer über Ein- und Ausreisedatum des Vermittelten schriftlich zu informieren.


§ 4 Vorzeitige Beendigung

Die Beschäftigung eines Au Pairs ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es kann weder vom Vermittelten noch vom Auftraggeber einseitig durch Kündigung vorzeitig beendet werden, ausgenommen der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626, BGB. Eine Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen ist jedoch möglich.
Die sonstigen Beschäftigungen aus den diversen Programmen des Auftragnehmers sind zeitlich unbefristete Arbeitsverhältnisse und können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, fristgerecht oder kommt es zu einer Aufhebung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber schriftlich unverzüglich zu informieren.


§ 5 Gebühren

A: Incoming-Programme und Arbeitsvermittlungen nach Deutschland

Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Vermittlung des Vermittelten dem Auftragnehmer eine Vermittlungsgebühr zu zahlen. Diese ist pro Vermittelten nur einmal fällig. Die Vermittlungsgebühr ist mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages (Vertrag Auftraggeber – Vermittelter) fällig.
Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, nachdem er sich bereits per Unterschrift für einen Vermittelten entschieden hatte, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000.- an den Auftragnehmer zu leisten.
Sämtliche Gebühren werden per Lastschrifteinzug beglichen. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, so trägt der Auftraggeber die entstehenden Bankkosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr.

B: Outgoing-Programme

1) Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Vermittlung dem Auftragnehmer eine Vermittlungsgebühr zu zahlen. Die Vermittlungsgebühr ist mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages (Vertrag Auftraggeber – Auftragnehmer) fällig.
2) Je nach Programm ist – unabhängig von der Vermittlungsgebühr an den Auftragnehmer – eine Projektgebühr zu entrichten. Diese kann in US$ oder Euro ausgewiesen sein. Sie ist entweder an den Auftragnehmer oder auch an einen Partner des Auftragnehmers im Ausland zahlbar. Die Gebühren für den Auslandstransfer trägt der Auftraggeber.


§ 6 Haftung

Im Incoming Bereich haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die dem Auftraggeber aus der Beschäftigung oder Unterbringung eines Vermittelten entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach § 3, Abs. 3 für den Vermittelten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, sofern diese nicht bereits für die Tätigkeit und / oder den Aufenthalt in der BRD vorhanden ist.
Im Outgoing Bereich haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die dem Auftraggeber aus der Vorbereitung oder Teilnahme an einem Projekt oder Programm entstehen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben der vermittelten Person oder des vermittelten Projekts.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die dem Auftraggeber durch eine nicht erfolgte, oder aber zu spät erfolgte Vermittlung entstehen.
Sollte dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer ein Schaden entstehen, so haftet dieser für den Schaden dem Grunde nach nur für vorsätzlich verursachte Schäden.


§ 7 Sontiges

Durch Vertragsunterzeichnung erklärt sich der Auftraggeber mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten im Rahmen der Vermittlung einverstanden.
Incoming Bereich: Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich darüber informiert zu sein, dass die Beschäftigung eines Nicht-EU-Ausländers nur mit Visum und gültiger Arbeitserlaubnis gestattet ist.
Outgoing Bereich: Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich dass er sich im Gastland nur mit gültigem Visum und gegebenenfalls Arbeitserlaubnis aufhalten, bzw. arbeiten darf. Über die entsprechenden aktuellen Bestimmungen erkundigt er sich im Zweifelsfalle selbst bei der Botschaft des Gastlandes.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Köln.
Auf diesen Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam werden, so bleibt der Restvertrag davon unberührt.